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Häufig gestellte Fragen
Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten
MITGLIEDSCHAFTSANGELEGENHEITEN
1. Was ist das Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen?
2. Wer ist Mitglied im Versorgungswerk?
Pflichtmitglied
im Versorgungswerk sind alle Steuerberaterinnen,
Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die Mitglied der Steuerberaterkammer
Hessen sind.
3. Welches Finanzierungssystem wendet das Versorgungswerk der Steuerberater an?
Das Versorgungswerk wendet das modifizierte offene Deckungsplanverfahren an. Dieses berücksichtigt die durchschnittliche Verweildauer der Beiträge. Damit wird eine möglichst genaue Äquivalenz zwischen Beitrag und Rentenanwartschaft erreicht. Das modifizierte offene Deckungsplanverfahren enthält zudem gewisse Solidaranteile, mit denen andere Solidarleistungen wie die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente finanziert werden können.
4. Was muss ich als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter beachten?
Als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter haben Sie die Möglichkeit, Ihre Dienstzeit beim Versorgungswerk nachversichern zu lassen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung noch nicht länger als 1 Jahr aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und innerhalb dieser Jahresfrist einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Das Antragsformular können Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Vorlagen und Downloads -> Beiträge herunterladen.
5. Was geschieht, wenn ich Wirtschaftsprüfer/in werde?
Durch die Bestellung zur/zum Wirtschaftsprüfer/in werden Sie kraft Gesetzes Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen. Die an das Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen gezahlten Beiträge werden an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleitet, es sei denn, Sie widersprechen der Überleitung innerhalb einer 6-monatigen Ausschlussfrist. In diesem Fall verbleiben die Beiträge beim Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen. Daneben haben Sie die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen fortzusetzen.
6. Ich möchte mich von der Beitragspflicht befreien lassen, weil ich bereits Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk einer anderen Berufsgruppe (z.B. dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte) bin. Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Befreiung von der Beitragspflicht benötigen wir den Ersterfassungsbogen (hier kann eine vollständige oder teilweise Befreiung beantragt werden) oder einen formlosen Antrag. Zusätzlich ist ein entsprechender Nachweis (bspw. eine aktuelle Bescheinigung des anderen Versorgungswerks über die dortige Pflichtmitgliedschaft und Beitragszahlung) vorzulegen.
7. Was ist zu beachten, wenn ich in ein anderes Bundesland wechsle?
Sofern Sie sich in einem anderen Bundesland bestellen lassen, endet Ihre Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk und Sie werden Pflichtmitglied des dortigen Versorgungswerks. Grundsätzlich verbleiben Ihre Beiträge im Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen; Sie haben hieraus eine Rentenanwartschaft erworben. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge auf das dortige Versorgungswerk übertragen werden, wenn zwischen dem abgebenden und aufnehmenden Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen geschlossen wurde. Eine Kurzübersicht über die jeweiligen Überleitungsabkommen finden Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Service -> Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen.