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Häufig gestellte Fragen
Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten
LEISTUNGSANGELEGENHEITEN
1. Welche Leistungen bietet das Versorgungswerk der Steuerberater?
• Berufsunfähigkeitsrente
• Hinterbliebenenrente
• Übertragung von Beiträgen
• Kapitalabfindung bei Witwen/Witwer bei Wiederheirat
• Sterbegeld
2. Werden die Renten durch die Beitragszahler - wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - finanziert (Generationenvertrag)?
Nein, Sie sorgen aufgrund Ihrer Beitragszahlungen selbst für Ihre Rente; die Finanzierung der Leistungen erfolgt über ein kapitalgedecktes Verfahren.
3. Sollten die Leistungen des Versorgungswerks durch eine zusätzliche Altersvorsorge (z.B. Riester- oder Rürup-Rente) ergänzt werden?
4. Im Versorgungswerk ist auch der Fall der Berufsunfähigkeit abgesichert. Kann ich meine private Berufsunfähigkeitsversicherung jetzt kündigen?
Die Entscheidung liegt bei Ihnen! Im Versorgungswerk ist die volle Berufsunfähigkeit (=100%) bezogen auf die Berufsausübung als Steuerberater/in abgesichert. Anhand medizinischer Gutachten prüfen wir, ob das Mitglied vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Steuerberaters im Sinne der Berufsordnung auszuüben. Es findet kein Verweis auf die Ausübung anderer Tätigkeiten statt. Auch erfolgt keine Anrechnung von anderen (Renten-)Einkünften. Bei privaten Berufsunfähigkeits-versicherungen können andere Voraussetzungen bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit bestehen. Informieren Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrem privaten Versicherungsträger.
5. Gibt es eine garantierte Rentenhöhe? Wie erfahre ich die Höhe der mir zustehenden Leistungen?
Das Versorgungswerk versendet an seine Mitglieder jährlich eine Anwartschaftsmitteilung mit den Berechnungsgrundlagen des aktuellen Kalenderjahres, aus der sich die jeweils erreichte bzw. bei Weiterzahlung von gleichen Beiträgen zu erwartende Rentenanwartschaft ergibt. Eine garantierte Rentenhöhe gibt es nicht. Endgültig und damit verbindlich festgestellt und festgesetzt werden die Rentenleistungen erst bei Renteneintritt. Erst zu diesem Zeitpunkt steht im Versorgungswerk fest, aufgrund welcher Beitragsleistungen und sonstiger Umstände welche Rentenhöhe zu zahlen ist.