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Häufig gestellte Fragen
Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten
BEITRAGSANGELEGENHEITEN
1. Welche Beiträge sind zu zahlen?
2. Wer ist Beitragsschuldner?
Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst, nicht der Arbeitgeber. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk gezahlt werden; kommt es in diesem Fall jedoch zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung, so wird immer das Mitglied in Anspruch genommen. Unter diesem Aspekt, sowie aus buchhaltungstechnischen Gründen, empfiehlt das Versorgungswerk, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Mitglied auszahlt und dieses sich dann den Gesamtbeitrag mittels SEPA-Lastschrift durch das Versorgungswerk einziehen lässt.
3. Welche Art der Beitragsfestsetzung kann beantragt werden?
4. Wie erfolgt eine Beitragsfestsetzung bei Mitgliedern, die angestellt und selbstständig sind?
Bei Mitgliedern, die sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, erfolgt eine einkommensbezogene Festsetzung anhand der übermittelten Beitragserhebungsmeldungen des Arbeitgebers für die angestellte Tätigkeit und für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anhand einer eingereichten Schätzung, die später anhand des Einkommensteuerbescheides überprüft wird. Sofern die Einkünfte aus angestellter Tätigkeit bereits die jeweils hälftige gültige monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreichen, bleiben Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unberücksichtigt.
5. Ich beziehe Krankengeld von meiner gesetzlichen Krankenversicherung. Muss ich Beiträge zahlen?
6. Wie gelangen die Beiträge zum Versorgungswerk? Wie ist die Zahlungsart? Wann ist der Beitrag fällig?
Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes empfehlen wir die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, so dass die Beiträge entweder bei Ihnen oder beim Arbeitgeber eingezogen werden können. Einen Vordruck finden Sie auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge. Bevor Sie uns ein Lastschriftmandat von Ihrem Konto erteilen, klären Sie bitte zunächst, ob Ihr Arbeitgeber bereit ist, nach der Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge von Ihren sozialversicherungspflichtigen Einkünften direkt an uns abzuführen. Dies kann durch Überweisung oder mittels Einzugsermächtigung von seinem Konto erfolgen. Sollten Sie neben Ihren Einkünften aus dem Angestelltenverhältnis auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben, können Sie uns eine separate Einzugsermächtigung erteilen. Sofern Sie oder Ihr Arbeitgeber nach der Befreiung die monatlichen Beiträge an uns durch Überweisung zahlen, beachten Sie bitte die Fälligkeit am 28. des jeweiligen Beitragsmonats. Bei allen Überweisungen ist die Angabe der Mitgliedsnummer für eine ordnungsgemäße Verbuchung unbedingt erforderlich.
7. Was ist sinnvoller, die Beiträge selber einzuzahlen oder vom Arbeitgeber einzahlen zu lassen?
Grundsätzlich sind Sie als Mitglied Beitragsschuldner. Sinnvoller wäre es daher, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Versorgungswerk auszahlt und Sie selbst die Beiträge überweisen bzw. uns ein Lastschriftmandat erteilen. Mustervordrucke gibt es auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge.