Häufig gestellte Fragen

Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten

BEITRAGSANGELEGENHEITEN

Einzelheiten hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter Service -> Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen -> Erläuterungen zur Anforderung von Einkommensnachweisen

Unabhängig von Ihren Einkünften ist in jedem Fall der Mindestbeitrag (1/10 des Regelpflichtbeitrages) zu zahlen.

Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst, nicht der Arbeitgeber. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk gezahlt werden; kommt es in diesem Fall jedoch zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung, so wird immer das Mitglied in Anspruch genommen. Unter diesem Aspekt, sowie aus buchhaltungstechnischen Gründen, empfiehlt das Versorgungswerk, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Mitglied auszahlt und dieses sich dann den Gesamtbeitrag mittels SEPA-Lastschrift durch das Versorgungswerk einziehen lässt.

Für angestellt tätige Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, besteht die Möglichkeit, eine einkommensbezogene Beitragsfestsetzung oder eine Festsetzung mit dem Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung (10/10) zu beantragen. Es ist jedoch mindestens der Beitrag zu entrichten, der an die DRV zu entrichten wäre. Hier erfolgt die Beitragsfestsetzung anhand der vom Arbeitgeber monatlich in elektronischer Form abzugebenden Beitragserhebungsmeldungen. 
 
Selbstständig tätige Mitglieder, deren Summe der Einkünfte die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, zahlen auf Antrag einen Beitrag nach Ihrem Einkommen. Anderenfalls erfolgt die Verbeitragung mit dem Regelpflichtbeitrag (5/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung).
 
Bei neubestellten selbstständig tätigen Mitgliedern wird für die erstmalige einkommensbezogene Festsetzung eine gewissenhafte Schätzung der Einkünfte benötigt.

Bei Mitgliedern, die sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, erfolgt eine einkommensbezogene Festsetzung anhand der übermittelten Beitragserhebungsmeldungen des Arbeitgebers für die angestellte Tätigkeit und für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anhand einer eingereichten Schätzung, die später anhand des Einkommensteuerbescheides überprüft wird. Sofern die Einkünfte aus angestellter Tätigkeit bereits die jeweils hälftige gültige monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreichen, bleiben Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unberücksichtigt.

Ja. Der Bezug von Krankengeld ist beitragspflichtig und von Ihnen sind Beiträge aus der Bruttozahlung zu leisten. Seit dem 01.01.2016 wird Pflichtmitgliedern von berufsständischen Versorgungswerken, die von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag ein Beitragszuschuss durch die Krankenkasse gewährt. Die Höhe des Beitragszuschusses entspricht dem Beitrag, der durch die Krankenkasse an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.
Krankentagegeld aus einer privat abgeschlossenen Krankenversicherung ist nicht beitragspflichtig.

Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes empfehlen wir die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, so dass die Beiträge entweder bei Ihnen oder beim Arbeitgeber eingezogen werden können. Einen Vordruck finden Sie auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge. Bevor Sie uns ein Lastschriftmandat von Ihrem Konto erteilen, klären Sie bitte zunächst, ob Ihr Arbeitgeber bereit ist, nach der Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge von Ihren sozialversicherungspflichtigen Einkünften direkt an uns abzuführen. Dies kann durch Überweisung oder mittels Einzugsermächtigung von seinem Konto erfolgen. Sollten Sie neben Ihren Einkünften aus dem Angestelltenverhältnis auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben, können Sie uns eine separate Einzugsermächtigung erteilen. Sofern Sie oder Ihr Arbeitgeber nach der Befreiung die monatlichen Beiträge an uns durch Überweisung zahlen, beachten Sie bitte die Fälligkeit am 28. des jeweiligen Beitragsmonats. Bei allen Überweisungen ist die Angabe der Mitgliedsnummer für eine ordnungsgemäße Verbuchung unbedingt erforderlich.

Grundsätzlich sind Sie als Mitglied Beitragsschuldner. Sinnvoller wäre es daher, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Versorgungswerk auszahlt und Sie selbst die Beiträge überweisen bzw. uns ein Lastschriftmandat erteilen. Mustervordrucke gibt es auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge.

Jeder gezahlte Zusatzbeitrag wirkt sich erhöhend auf die beitragsgerechte Rentenanwartschaft aus. Zusatzbeiträge dürfen zusammen mit den Pflichtbeiträgen 15/10 des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
 
Nach dem Alterseinkünftegesetz von 2005 können Beiträge zur Basisversorgung, darunter auch Beitragszahlungen an das Versorgungswerk, in gewissem Rahmen von den Steuern als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang um Verständnis, dass das Versorgungswerk keine Beratung zu Ihrer steuerlichen Situation vornehmen darf.
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften verbleiben dort und werden bei Eintritt des Leistungsfalls als Rente ausgezahlt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
 
Über die Möglichkeit einer Beitragserstattung seitens der gesetzlichen Rentenversicherung wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.
 
Eine direkte Überleitung der Beiträge und somit der Anwartschaften von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk erfolgt nicht.
 
Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht auf die Rente des Versorgungswerks angerechnet.

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