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Häufig gestellte Fragen
Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten
MITGLIEDSCHAFTSANGELEGENHEITEN
1. Was ist das Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen?
2. Wer ist Mitglied im Versorgungswerk?
3. Welches Finanzierungssystem wendet das Versorgungswerk der Steuerberater an?
4. Was muss ich als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter beachten?
5. Was geschieht, wenn ich Wirtschaftsprüfer/in werde?
6. Ich möchte mich von der Beitragspflicht befreien lassen, weil ich bereits Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk einer anderen Berufsgruppe (z.B. dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte) bin. Welche Unterlagen werden benötigt?
7. Was ist zu beachten, wenn ich in ein anderes Bundesland wechsle?
8. Worin bestehen die Unterschiede zwischen der Deutschen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk?
9. Wie sicher sind die mir zustehenden Versorgungsleistungen? Kann das Versorgungswerk der Steuerberater im schlimmsten Fall „pleite“ gehen?
Beitragsangelegenheiten
1. Welche Beiträge sind zu zahlen?
Unabhängig von Ihren Einkünften ist in jedem Fall der Mindestbeitrag (1/10 des Regelpflichtbeitrages) zu zahlen.
2. Wer ist Beitragsschuldner?
3. Welche Art der Beitragsfestsetzung kann beantragt werden?
4. Wie erfolgt eine Beitragsfestsetzung bei Mitgliedern, die angestellt und selbstständig sind?
5. Ich beziehe Krankengeld von meiner gesetzlichen Krankenversicherung. Muss ich Beiträge zahlen?
6. Wie gelangen die Beiträge zum Versorgungswerk? Wie ist die Zahlungsart? Wann ist der Beitrag fällig?
7. Was ist sinnvoller, die Beiträge selber einzuzahlen oder vom Arbeitgeber einzahlen zu lassen?
8. Ist es sinnvoll, Zusatzbeiträge zu leisten? Kann ich steuerliche Vorteile durch Zahlung von Zusatzbeiträgen erlangen?
9. Was passiert mit den Beiträgen, die an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden?
Leistungsangelegenheiten
1. Welche Leistungen bietet das Versorgungswerk der Steuerberater?
• Berufsunfähigkeitsrente
• Hinterbliebenenrente
• Übertragung von Beiträgen
• Kapitalabfindung bei Witwen/Witwer bei Wiederheirat
• Sterbegeld
2. Werden die Renten durch die Beitragszahler - wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - finanziert (Generationenvertrag)?
3. Sollten die Leistungen des Versorgungswerks durch eine zusätzliche Altersvorsorge (z.B. Riester- oder Rürup-Rente) ergänzt werden?
4. Im Versorgungswerk ist auch der Fall der Berufsunfähigkeit abgesichert. Kann ich meine private Berufsunfähigkeitsversicherung jetzt kündigen?
5. Gibt es eine garantierte Rentenhöhe? Wie erfahre ich die Höhe der mir zustehenden Leistungen?
6. Welche Möglichkeiten bestehen für Rehabilitationsmaßnahmen?
Befreiungsrecht
1. Ab wann kann ich mich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen? Worauf muss ich achten?
2. Wie ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen?
3. Darf mein Arbeitgeber direkt nach meiner Bestellung die Beiträge ans Versorgungswerk abführen?
Da die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung einige Wochen in Anspruch nehmen kann und in der Regel rückwirkend erteilt wird, kommt es anschließend zu einer Nachforderung von Monatsbeiträgen durch das Versorgungswerk. Die Nachforderung ist je nach Zahlart durch Sie oder Ihren Arbeitgeber in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Versorgungswerks zu begleichen bzw. wird am 15. des Folgemonats eingezogen. Die Beitragsnachforderung erfolgt dabei unabhängig von einer etwaigen Erstattung der in der Zwischenzeit gezahlten Rentenversicherungsbeiträge durch die Einzugsstelle. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, auf Antrag eine Tilgungsvereinbarung abzuschließen. Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall zeitnah an.