Informationen zum Arbeitgebermeldeverfahren

Elektronisches Meldeverfahren

Seit dem 01.01.2009 sind alle Arbeitgeber gemäß § 28 a Abs. 10 und 11 SGB IV verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Meldungen auch an berufsständische Versorgungswerke elektronisch zu übermitteln. Danach erhalten die Versorgungswerke zum einen Sozialversicherungsmeldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV), zum anderen wird ein spezifisch auf die Bedürfnisse der Versorgungswerke abgestimmter Beitragserhebungs-Datensatz übermittelt. Die Daten für alle Versorgungswerke laufen hierbei über eine zentrale Datenübermittlungsstelle (DASBV), die von den Versorgungswerken ausschließlich zu diesem Zwecke eingerichtet wurde.

Grundlage für den Verfahrensablauf im o.a. Meldewesen ist das Rundschreiben „Meldungen im Arbeitgeberverfahren an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen" (abrufbar unter www.dasbv.de in der Rubrik Service, dort benannt als ABV-Rundschreiben), welches das Rundschreiben „Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28 b Absatz 2 SGB IV" seit 01.01.2009 ergänzt.   

Als Arbeitgeber müssen Sie für alle Beschäftigten, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund befreit sind, die monatlichen Beitragserhebungsmeldungen sowie die Sozialversicherungsmeldungen in elektronischer Form an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen übermitteln.

Bitte beachten Sie hierbei, dass die Anmeldung (Beitragsgruppenwechsel) auf den Tag der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung lauten muss und auch Beitragserhebungsmeldungen erst ab dem Zeitpunkt der Befreiung an das Versorgungswerk in elektronischer Form zu erstellen sind.