Informationen zum Arbeitgebermeldeverfahren

Beitragsberechnung

Wer sich von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreien lässt, hat im Versorgungswerk mindestens den Beitrag zu entrichten, der von Sozialversicherungspflichtigen an den Träger der Deutschen Rentenversicherung zu entrichten wäre. Hierbei werden auch die unterschiedlichen Bemessungsgrenzen der Deutschen Rentenversicherung in den alten und neuen Bundesländern berücksichtigt.

Arbeitgeber sind gemäß § 172 a SGB VI zur Zahlung eines Beitragszuschusses verpflichtet, welcher dem Arbeitgeberanteil entspricht, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten wäre.

Der Beitrag ist als hälftiger Beitrag (Arbeitnehmeranteil) zu ermitteln und dann durch Hinzurechnung des Arbeitgeber-zuschusses zu verdoppeln.

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Entgeltersatzleistung (z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld) beitragsfrei bleiben, sofern Sie zusammen mit der Entgeltersatzleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 € übersteigen (§ 23c Abs.1 SGB IV).

Näheres zum Beitrag können Sie unseren aktuellen Kennzahlen entnehmen.

Im Fall einer Pflichtversicherung sowohl in der Deutschen Rentenversicherung als auch einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist das Mitglied verpflichtet, neben den Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, Beiträge für Einkünfte aus einer evtl. nebenberufliche Selbstständigkeit an das Versorgungswerk zu entrichten, wobei in jedem Fall der Mindestbeitrag gem. 27 Abs. 1 zu entrichten ist und maximal der Regelpflichtbeitrag gem. § 25 Abs. 2.